Wer wird wann geimpft?

Reihenfolge der Impfungen

Priorisierung Covid-19-Impfung
Quelle: www.bundesregierung.de

Die Reihenfolge der Gruppen, die geimpft werden sollen, war in der Corona-Impfverordnung festgelegt. Für die Arztpraxen ist diese Priorisierung mit der Änderung zum 7. Juni inzwischen aufgehoben, für das Registrierungssystem BayIMCO und damit für die Impfzentren im Landkreis gilt sie aber nach wie vor.
Bitte vergessen Sie daher nicht, bei Ihrem Impftermin im Impfzentrum die Unterlagen bereit zu halten, die Ihre Zugehörigkeit zur aktuellen Priorisierungsgruppe belegen.

>>Download: Gesetzestext Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) Stand 07.06.2021<<
 
Inzwischen sind die Erstimpfungen der Personen mit der höchsten Priorität abgeschlossen und einer großer Anteil dieser Gruppe hat auch schon seine Zweitimpfung erhalten. Auch in der Gruppe 2 mit hoher Priorität sind inzwischen alle, die sich im BayIMCO angemeldet haben, zumindest erstgeimpft. Aktuell erfolgt ein Impfangebot durch das BayIMCO bereits an die Gruppe 3 mit erhöhter Priorität.(Stand 17. Mai 2021)

Geimpft werden inzwischen bereits Bürgerinnen und Bürger der Gruppe 3 - Erhöhte Priorität
1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben

2. folgende Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
a) Personen mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Krebserkrankungen
b) Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen
c) Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertonie
d) Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen chronischen neurologischen Erkrankung
e) Personen mit Asthma bronchiale
f) Personen mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung
g) Personen mit Diabetes mellitus ohne Komplikationen
h) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30)
i) Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem CoronavirusSARS-CoV-2 besteht
3. bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden

4. Personen,
a) die Mitglieder von Verfassungsorganen sind
b) die in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks, in der Justiz und Rechtspflege tätig sind
c) die in besonders relevanter Position im Ausland bei den deutschen Auslandsvertretungen, für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen tätig sind, oder
d) die als Wahlhelfer tätig sind
 
5. Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, imTransport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen

6. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, das keine Patientinnen oder Patienten betreut

7. Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind

8. Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1,Nummer 9 erfasst sind, tätig sind

9. sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht
 

Wer entscheidet, wann man einen Termin bekommt?

Jede Woche erhalten die Landkreise von der Regierung von Oberbayern im Auftrag des Gesundheitsministeriums die Zuweisung der Impfdosen für die nächste Woche. Das sind mal mehr, mal weniger Impfdosen. Anhand der zugewiesenen Impfdosen wird wöchentlich ein Impfplan erstellt, d. h. es werden abgestimmt auf die vorhandenen Impfdosen Termine vergeben. Die Liefermengen werden vom Gesundheitsministerium und der Regierung von Oberbayern immer sehr kurzfristig bekanntgegeben, so dass die Terminvergaben meist recht kurzfristig erfolgen.
Im Landkreis Starnberg befinden sich besonders vielen Einrichtungen mit Prioritätsstufe 1, wie Kliniken und Pflegeeinrichtungen. Der Landkreis hat 10 Kliniken und allein das Klinikum Starnberg hat etwa 1.250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Patientenversorgung. Dazu kommen über 1.200 Heimbewohner und Pflegebedürftige in Senioreneinrichtungen. Im Landkreis gibt es 38 ambulant betreuende Alten- und Pflegeeinrichtungen. Auch die Ärztedichte ist sehr hoch.
Es leben hier insgesamt nahezu 11.000 über 80-Jährige. Das unterscheidet unsere Struktur von anderen Landkreisen. Zugeteilt wird der Impfstoff aber nach Einwohnerzahl und nicht nicht nach der Struktur des Landkreises. Inzwischen haben aber alle im BayIMCO registrierten Bürgerinnen und Bürger der Prioritätsstufe 1 und 2 Impfangebote erhalten.

Das Registrierungssystem des Freistaates Bayern BayIMCO vergibt nun bereits Termine innerhalb der Priorisierungstufe 3. Hier erfolgt die Impfeinladung nach einem Algorithmus anhand der in der Impfverordnung festgelegten Kriterien, auf den wir vom BRK Starnberg keinen Einfluss haben.

Wir verimpfen allen Impfstoff, den wir erhalten.