Das Bayerische Rote Kreuz (BRK) stellt sich seiner Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte. Dies gilt für unsere eigene Geschäftstätigkeit ebenso wie in unseren regionalen, nationalen und globalen Lieferketten. Mit klaren Verantwortlichkeiten und einer Vielzahl von Maßnahmen tragen wir zur Einhaltung dieser fundamentalen Rechte bei.
Das Bayerische Rote Kreuz anerkennt seine bestehende Verpflichtung,
Die Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte bezieht sich auf die national und – im Hinblick auf das Ausland – international anerkannten Menschenrechte, worunter mindestens die Menschenrechte, die in der Internationalen Menschenrechtscharta ausgedrückt sind sowie die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit genannten zu verstehen sind. Diese Prinzipien finden Anwendung sowohl auf alle Gliederungen als auch auf das Hauptamt und das Ehrenamt des Bayerischen Roten Kreuzes. Sie sind als geschlossenes Ganzes anzusehen und sowohl in einzelnen Teilen als auch in ihrer Gesamtheit nach Maßgabe ihres Ziels auszulegen, die Standards und Verfahrensweisen in Bezug auf das BRK und die Menschenrechte so zu verbessern, dass greifbare Ergebnisse für betroffene Personen und lokale Gemeinwesen erzielt werden und somit auch zu einer sozial nachhaltigen Globalisierung beitragen. Die Prinzipien sind nicht so auszulegen, dass durch sie die Rot-Kreuz-Grundsätze oder die Satzung des BRK eingeschränkt oder untergraben würden. Sie sind auf nicht-diskriminierende Weise umzusetzen, mit besonderem Augenmerk auf die Rechte und Bedürfnisse, wie auch Herausforderungen von Individuen, die Gruppen oder Bevölkerungsteilen angehörten, die einem besonderen Risiko der Vulnerabilität und Marginalisierung ausgesetzt sind, sowie unter gewährender Berücksichtigung der unterschiedlichen Risiken, denen Frauen und Männer ausgesetzt sein können.
Zur Wahrung der Prinzipien wird das BRK
Das BRK wird eine angemessene Aufsicht ausüben, um seinen menschenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, wenn es mit anderen Geschäftspartnern vertragliche oder durch Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart, die sich auf die Wahrnehmung der Menschenrechte auswirken können.
Wegen des erhöhten Risikos schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen in von Konflikten betroffenen Gebieten wird das BRK unter Beachtung seiner sich aus dem Verbandsrecht ergebenden Befugnisse helfen sicherzustellen, dass in diesen Kontexten tätige Wirtschaftsunternehmen nicht an solchen Verletzungen beteiligt sind, unter anderem indem das BRK:
Das BRK wird sicherstellen, dass alle seine Leitungskräfte, welche die Unternehmenspraxis beeinflussen, sich bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben der Menschenrechtsverpflichtungen des BRK bewusst sind und diese beachten, unter anderem durch die Bereitstellung entsprechender Informationen, Schulungen und Unterstützung. Die Verantwortung, die Menschenrechte zu achten, macht es erforderlich, dass das BRK es vermeidet, durch seine eigene Tätigkeit nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verursachen oder dazu beizutragen und diesen Auswirkungen zu begegnen, wenn sie auftreten. Das BRK bemüht sich, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verhüten oder zu mindern, die auf Grund einer Geschäftsbeziehung mit ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Produkten oder Dienstleistungen unmittelbar verbunden sind, selbst wenn sie nicht zu diesen Auswirkungen beitragen. Um die nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen zu ermitteln, zu verhüten und zu mildern sowie Rechenschaft darüber abzulegen, wie sie ihnen begegnet werden, lässt das BRK eine hohe Sorgfaltspflicht auf dem Gebiet der Menschenrechte walten. Es werden Verfahren implementiert, um tatsächliche und potentielle menschenrechtliche Auswirkungen zu ermitteln. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse werden berücksichtigt, um Folgemaßnahmen zu ergreifen. Die ergriffenen Maßnahmen werden nachgehalten sowie Angaben dazu gemacht wie den Auswirkungen begegnet wird. Die Sorgfaltspflicht erstreckt sich auf die nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen, die das BRK durch seine eigene Tätigkeit unter Umständen verursacht oder zu denen es beiträgt oder die infolge seiner Geschäftsbeziehungen mit seiner Geschäftstätigkeit, seinen Produkten oder Dienstleistungen unmittelbar verbunden sind. Die Sorgfaltspflicht wird je nach Größe des Geschäftspartners, des Risikos schwerer menschenrechtlicher Auswirkungen und der Art des Kontextes der Geschäftstätigkeit von unterschiedlicher Komplexität sein. Angesichts der Tatsache, dass sich Menschenrechtsrisiken im Zeitverlauf verändern können, stellen die Sorgfaltspflichten eine kontinuierliche Aufgabe war, die sich im operativen Umfeld eines Unternehmens und des BRK weiterentwickeln. Um die menschenrechtlichen Risiken abzuschätzen, wird das BRK alle tatsächlichen oder potentiellen nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen ermitteln und bewerten, an denen es entweder durch seine eigene Tätigkeit oder durch seine Geschäftsbeziehungen beteiligt ist. Dieses Verfahren wird sich auf
Um nachteilige menschenrechtlichen Auswirkungen zu verhüten und zu mindern, wird das BRK die Erkenntnisse aus seinen Verträglichkeitsprüfungen in alle einschlägigen internen Geschäftsbereiche und Abläufe integrieren und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dabei setzt eine wirksame Integration voraus, dass:
Angemessene Maßnahmen sind abhängig davon:
Um zu verifizieren, ob nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen begegnet wird, wird das BRK die Wirkung der von ihm ergriffenen Gegenmaßnahmen verfolgen. Die Wirksamkeitskontrolle wird:
Um darüber Rechenschaft abzulegen, sie das BRK menschenrechtlichen Auswirkungen begegnet, wird das BRK offen unter Beachtung des Datenschutzes kommunizieren, insbesondere wenn von betroffenen Stakeholdern oder in ihrem Namen Bedenken vorgebracht werden.
Das BRK stellt ein unabhängiges Beschwerdesystem bereit, über das die Möglichkeit besteht, auch anonyme Beschwerden einzureichen. Zur Gewährung der Wirksamkeit des Beschwerdemechanismus werden folgende Grundsätze beachtet:
Das BRK veröffentlicht diese Punkte und gibt sie Bekanntgabe über das interne IMS an Beschäftigte aus Ehren- und Hauptamt und dem Gesamtpersonalrat.
Der Landesvorstand ernennt einen Menschenrechtsbeauftragten. Dieser hat insbesondere die Pflicht, ein wirksames Risikomanagement zu implementieren und jährlich zu berichten.